Nach geltendem Wehrpflichtgesetz können Wehrpflichtige bis zu ihrem 25. Geburtstag zum Grundwehrdienst einberufen werden. Eine Einberufung zur Bundeswehr erfolgt immer zum Anfang des Quartals, also zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Beim Zivildienst erfolgt die Einberufung immer zum Monatsanfang.
Der Einberufungsbescheid oder eine Vorbenachrichtigung müssen bis vier Wochen vor Dienstantritt zum Wehrdienst zugestellt werden.
Gegen die Einberufung können Sie innerhalb der genannten Frist Widerspruch einlegen. Leider haben Widersprüche gegen den Einberufungsbescheid jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Sollten Gründe vorliegen die Ihre Einberufung zum Grundwehrdienst unrechtmäßig erscheinen lassen (z.B. Gründe für eine weitere Zurückstellung, besondere Härtefälle, Formfehler des KWEA etc.) so können Sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs stellen.
In jedem Fall wird es jetzt höchste allerhöchste Zeit sich unsere Ausmusterungs-Infomappe zu besorgen um schnell und sicher die Ausmusterung zu erreichen. Denn dies ist auch jetzt noch möglich!